Grundsätzliches
Der Weg bis zur Anerkennung
Das Asylverfahren
... in mehreren Sprachen (deutsch, französisch, englisch, arabisch) kurz erklärt => KLICK
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Das Verfahren
Asylbewerber
melden sich in der Regel nach Grenzübertritt bei der Polizei oder
anderen Behörden als Asylsuchende. Sie werden dann vorübergehend
für mindestens sechs Wochen bis drei Monate in einer
Landeserstaufnahmestelle untergebracht.
- Hier werden sie registriert (persönliche Daten, Fingerabdruck, Foto) und medizinisch untersucht
- Hier müssen sie auch den Asylantrag und - falls vorhanden - ihre Dokumente abgeben.
- Als Ersatz für ihre Papiere erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (mit Foto), die wie ein Personalausweis (siehe Foto unten) aussieht, +++ sie wird im Sprachgebrauch auch als "Ausweis" tituliert +++
Nach
der Registrierung weist das Regierungspräsidium sie den einzelnen
Kommunen zu.
- Hier muss sich der Asylsuchende beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) anmelden,
- und sofort anschließend zur Ausländerbehörde (im selben Gebäude) gehen. Hier wird seine neue Wohnadresse aufgenommen und die Aufenthaltsgestattung für zunächst drei Monate ausgestellt und aktualisiert. Die Aufenthaltsgestattung muss regelmäßig auf dem Amt verlängert werden. Die Büma kommt zu den Akten.
Die Aufenthaltsgestattung muss der Asylbewerber immer bei sich führen.
Mit dieser Gestattung dürfen Asylbewerber, die in Baden-Baden untergebracht sind, übrigens vom ersten Tag an innerhalb von Baden-Württemberg frei reisen. Wollen sie in ein anderes Bundesland reisen, brauchen sie in den ersten drei Monaten die Genehmigung der Ausländerbehörde. Ins Ausland (z.B. Elsass) dürfen sie nicht reisen.
Wichtig ist, dass der Aylbewerber an seinem gemeldeten Wohnort erreichbar ist, zum Beispiel für wichtige Briefe, die sein Asylverfahren betreffen. In diesem Zusammenhang wird allen ehrenamtlichen Helfern geraten, den Asylbewerbern zu verdeutlichen, dass sie alle Schriftstücke, die sie bekommen, genau prüfen (lassen) sollten, damit evtl. für ihr Verfahren keine wichtige Fristen versäumt werden.
Hier geht es zu einer Zusammenfassung, die der Arbeitskreis Asyl Baden-Baden anhand von Schaubildern erarbeitet hat => KLICK
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Lesen Sie dazu auch:
30. 7. 2015: ProAsyl: Neue Verordnung für Asylsuchende ohne Asylantrag => KLICK
und den Wegweiser von Pro Asyl => KICK
Wie geht es weiter?
Sind die Asylbewerber vor Ort in einer der Sammelunterkünfte untergebracht, beginnt für sie das Warten auf den Fortgang ihres Asylverfahrens.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Asylbewerber darauf hinzuweisen, dass sie sofort handeln müssen, wenn ein sogenannter "gelber Brief" für sie ankommt. Dann sollte sofort der Arbeitskreis Asyl verständigt werden. Manchmal gibt es nur eine Frist von drei Tagen oder einer Woche, um zu antworten! Hier finden ein Bericht über die Arbeit des Arbeitskreises Asyl => KLICK
Sprechstunden des AK Asyl:
Die
Beratung findet jeden Dienstag statt, und zwar
Asylbewerber
(auch solche, die anerkannt sind), die nicht in einer der
beiden genannten Einrichtungen leben, können jederzeit in den genannten
Unterkünften zur Beratung kommen.
Eine
Voranmeldung ist nicht erforderlich. Darüber hinaus ist es möglich,
in dringenden Fällen telefonisch oder über die Sozialarbeiter Sondertermine zu vereinbaren.
Für alle Ehrenamtlichen: Hospitieren jederzeit möglich. Englisch-, Arabisch- oder Französischkenntnisse sind hilfreich.
Ansprechpartner:
Tel.:
Ludwig Herfs 07221 188 5229,
0152 289 44755
Webseite
=> KLICK
Auch Rechtsanwalt Michael Hummel steht dem AK Asyl wieder ehrenamtlich zur Verfügung. Bitte nehmen Sie am besten per WhatsApp mit ihm Kontakt auf und schicken Sie ihm auch gleich die fotografierten Unterlagen mit, zu denen Sie eine Frage haben.
WhatsApp: 01575 8198305
Auch Rechtsanwalt Michael Hummel steht dem AK Asyl wieder ehrenamtlich zur Verfügung. Bitte nehmen Sie am besten per WhatsApp mit ihm Kontakt auf und schicken Sie ihm auch gleich die fotografierten Unterlagen mit, zu denen Sie eine Frage haben.
WhatsApp: 01575 8198305
Das
Asylverfahren
Den
Weg eines Asylbewerbers von seiner Einreise bis zur Duldung,
Anerkennung oder Abschiebung zeichneten Sibylle Loeben und Christian
Kühnel, die ehemaligen Vorsitzenden des Arbeitskreises Asyl Baden-Baden, für angehende Paten und
andere in der Flüchtlingshilfe ehrenamtlich Tätigen nach. Die
beiden sind seit 1986 in der Asylberatung tätig, haben sich nun aber zurückgezogen.
Basis-Informationen entnehmen Sie bitte auch der sehr
übersichtlichen Website der UNO-Flüchtlingshilfe => KLICK
Die
Ankunft
Sofern sich ein Flüchtling erst im Inland als Asylsuchender zu erkennen gibt, kann er sich an jede Polizeidienststelle wenden, die ihn dann ebenfalls an die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung vermittelt. Dort wohnen Flüchtlinge in der Regel maximal für die ersten drei Monate, bis sie einer bestimmten Stadt oder einem Landkreis in eine Sammelunterkunft zugewiesen werden. Die Verteilung bestimmt ein bundesweites Quotensystem per Computer.
In
der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylbewerber registriert. Ihre
Personalien werden aufgenommen, es gibt einen Gesundheits-Check, und
einen Abgleich des Fingerabdrucks, mit dem geprüft wird, ob der
Asylbewerber bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde. Wäre
das der Fall, würde ein Rückübernahmeersuchen an den betreffenden
EU-Staat gestellt, um ihn innerhalb bestimmter Fristen dorthin zurück
zu überstellen (= Dublin III), auch wenn er in diesen Ländern, z.B.
in Italien, als Obdachloser auf der Straße leben müsste oder, wie
in Bulgarien oder Ungarn, inhaftiert oder interniert werden könnte.
Die
Antragstellung
In
Baden-Württemberg wird zur Zeit der Asylantrag bei der Außenstelle
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Karlsruhe
gestellt. Hier wird auch nach dem Reiseweg des Asylbewerbers gefragt.
Die Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild,
die ihnen erlaubt in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag
entschieden ist.
Die
Anhörung
Die
Befragung zum Reiseweg und die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung
des Asylbewerbers sollte eigentlich innerhalb von sechs Wochen
während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen, zurzeit
findet oft nur die Befragung nach dem Reiseweg in dieser Zeit statt.
Zur
eigentlichen Anhörung wird dann nach der Umverteilung geladen, das
kann je nach Herkunftsland bis zu ca. ein Jahr später sein. Die
Anhörung erfolgt durch einen Anhörer des BAMF unter Hinzuziehung
eines Dolmetschers. Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu
klären. Der Asylantragsteller schildert also seine Verfolgungsgründe
und legt vorhandene Urkunden und andere Belege vor. Der Anhörer
trifft unter Nutzung weiterer Informationsquellen die Entscheidung
über den Asylantrag.
Hilfreich
ist es nach Einschätzung des Arbeitskreises Asyl, wenn die
Asylbewerber bis dahin bereits über ihren Reiseweg und ihre
Fluchtgründe geredet haben. Auch traumatisierte Menschen müssen
sich in der offiziellen Anhörung der Konfrontation mit dem
Vergangenen stellen. Es nützt nichts, sie im Vorfeld schonen zu
wollen, denn spätestens bei der Anhörung vor dem „Entscheider“
müssen sie alle Fakten auf den Tisch legen. Antworten sie nicht oder
ausweichend, ist dies nicht hilfreich für ihr Verfahren. Der
Entscheider nimmt keine Rücksicht darauf, ob und warum sich der
Asylbewerber nicht über die Situationen in seinem Heimatland äußern
kann oder möchte.
Sibylle
Loeben und Christian Kühnel verdeutlichten den Ehrenamtlichen
eindringlich, wie wichtig es ist, mit den Betroffenen vor ihrer
Anhörung über ihre Vergangenheit zu sprechen. Was diese erzählten,
sei allerdings oft nur sehr schwer auszuhalten. Wer sich solche
Gespräche nicht selbst zutraut, sollte die Asylbewerber aber auf
jeden Fall darauf vorbereiten, dass sie während der Anhörung über
ihr Trauma reden müssen. Sonst haben sie keine Chance, anerkannt zu
werden. In dem Anhörungverfahren müssen sie alles vortragen, was
ihr Hierbleiben ermöglichen könnte.
„Wir
helfen ihnen nicht, wenn wir sie schonen“, sagte Sibylle Loeben.
Meist handele es bei den Asylbewerbern um starke Menschen, die sich
oft auch erleichtert und anerkannt fühlen, wenn sie über ihre
Erlebnisse berichten können.
Wer
den Eindruck hat, der Betroffene könnte unter der Last seines
Traumas zerbrechen, sollte sich umgehend an den Verein für
traumatisierte Migranten in Karlsruhe wenden => KLICK
Hilfreich
sei es auch für ein eventuell später folgendes Klageverfahren, die
Geschichte des Asylbewerbers aufzuschreiben. Dies könnten die
Ehrenamtlichen tun, ratsam sei aber immer auch die Rückübersetzung
in die Heimatsprache.
Hilfestellung bietet eine Übersicht über häufig in den Anhörung gestellte Fragen:
Anhörung Asylverfahren, die wichtigsten Fragen - deutsch => KLICK
Anhörung Asylverfahren, die wichtigsten Fragen - englisch => KLICK
Anhörung Asylverfahren, die wichtigsten Fragen - französisch => KLICK
Anhörung Asylverfahren, die wichtigsten Fragen - tigrinya => KLICK
Hilfestellung bietet eine Übersicht über häufig in den Anhörung gestellte Fragen:
Anhörung Asylverfahren, die wichtigsten Fragen - deutsch => KLICK
Anhörung Asylverfahren, die wichtigsten Fragen - englisch => KLICK
Anhörung Asylverfahren, die wichtigsten Fragen - französisch => KLICK
Anhörung Asylverfahren, die wichtigsten Fragen - tigrinya => KLICK
Hier die aktualisierte Form in mehreren Sprachen => KLICK
Die Anhörung selbst findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Eine Vertrauensperson darf zwar anwesend sein, hat aber kein Rederecht; es sei denn, sie wird gefragt. Sollte der Asylbewerber bereits einen Rechtsanwalt haben, darf dieser begleiten und seinen Mandanten anwaltlich vertreten.
Die Anhörung selbst findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Eine Vertrauensperson darf zwar anwesend sein, hat aber kein Rederecht; es sei denn, sie wird gefragt. Sollte der Asylbewerber bereits einen Rechtsanwalt haben, darf dieser begleiten und seinen Mandanten anwaltlich vertreten.
Das
Protokoll, das während der Anhörung erstellt wird, sollten sich die
Betroffenen unbedingt in ihre eigene Sprache rückübersetzen lassen
und ggf. korrigieren, bevor sie es unterschreiben.
Hier ein kurzes Video zur Veranschaulichung => KLICK
Hier ein kurzes Video zur Veranschaulichung => KLICK
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Die
Entscheidung / Der gelbe Brief
Die
Entscheidung über den Asylantrag geht dem Antragsteller schriftlich
zu und enthält eine Begründung.
Die
Entscheidung kommt in Form eines großen, dicken gelben
Briefumschlags, der in der Regel beim Hausmeister der Unterkunft
niedergelegt wird. Ab diesem Zeitpunkt der Niederlegung beginnt die
Frist für den Einspruch zu laufen. Diese Frist beträgt bei Dublin
III
Entscheidungen
und bei als offensichtlich unbegründeten angesehenen Asylanträgen
(oft z.B. Serbien, Bosnien-Herzegowina, Macedonien, Kosovo) nur eine
Woche!
„Dann
ist sofortiges Handeln nötig“, schärften Loeben und Kühnel den
Ehrenamtlichen ein. Sie sollten die Asylbewerber lieber einmal zuviel
fragen, ob Post gekommen ist. Oftmals unterschätzten die Betroffenen
die Brisanz des Schreibens. Vielen sei nicht klar, dass sie schnell
handeln müssen.
Spätestens
jetzt ist es hilfreich, wenn Paten oder andere Helfer den Weg des
Asylbewerbers und seine Situation im Heimatland bereits schriftlich
festgehalten haben.
Auf der Webseite des Arbeitskreises Asyl finden Sie ganz unten eine Aufstellung von Punkten, die dafür wichtig sind. => KLICK
Denn eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid muss nicht nur binnen einer Woche gestellt werden, sondern darüberhinaus auch gut begründet sein.
Auf der Webseite des Arbeitskreises Asyl finden Sie ganz unten eine Aufstellung von Punkten, die dafür wichtig sind. => KLICK
Denn eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid muss nicht nur binnen einer Woche gestellt werden, sondern darüberhinaus auch gut begründet sein.
Kommt
also der gelbe Brief, sollte man keine Zeit verlieren und den
Arbeitskreis Asyl sofort kontaktieren. „Wir bemühen uns immer für
Sie da zu sein“, betonten Loeben und Kühnel.
Hier
noch einmal die Kontaktdaten:
Mail:bb.akasyl@orange.fr
Handynummer:
0172 7157653
und 01522 8944755 (Ludwig Herfs)
und 01522 8944755 (Ludwig Herfs)
Es ist hilfreich, wenn der Asylbewerber den Bescheid mit seinem Smartphone
fotografiert und gleich per Mailanhang oder sms an den Arbeitskreis
Asyl weitersendet.
Anerkennung
Wird
der Antragsteller als Asylberechtigter bzw. Flüchtling anerkannt,
erhält er eine auf längstens drei Jahre befristete
Aufenthaltserlaubnis. Er genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung
nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie arbeits-, berufs- und
sozialrechtliche Gleichstellung zu europäischen Ausländern. Nach
drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten
Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt bescheinigt, dass keine
Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven
Entscheidung vorliegen.
Darüberhinaus
überprüft das BAMF, ob subsidärer Schutz zu gewähren ist (z.B.
wegen Bürgerkrieg im Herkunftsland) oder ob Abschiebehindernisse
vorliegen. Dies kann der Fall sein bei: drohender Folter,
Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib,
Leben oder Freiheit. Beides ergibt eine Aufenthaltserlaubnis von
einem Jahr, die dann erneut überprüft wird und verlängert werden
kann.
Ablehnung
Wird
der Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet
abgelehnt, fertigt der Entscheider einen Ablehnungsbescheid und
erlässt, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.
Hiergegen steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten
offen; rund 80 Prozent der Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt
wird, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Klagemöglichkeit
Gegen
eine negative Entscheidung steht dem Asylsuchenden der Weg zum
Verwaltungsgericht offen. Ist sein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abgelehnt worden, kann er binnen einer Woche hiergegen
Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser
Klage gegen den Vollzug der Abschiebung beantragen. Das
Verwaltungsgericht entscheidet dann vorab in einem Eilverfahren
darüber.
Bei
einer Ablehnung seines Asylantrags als (einfach) unbegründet besteht
Klagemöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Zustellung. Im Falle der Erhebung einer Klage ist hier die
Abschiebung erst nach rechtskräftigem negativem Abschluss des
Gerichtsverfahrens möglich. Bestätigt das Gericht die Ablehnung,
ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, wird er in sein Heimatland abgeschoben.
Stellt
dagegen das Gericht die Voraussetzungen einer Anerkennung bzw. von
Abschiebungsverboten fest, hebt es den Bescheid insoweit auf und
verpflichtet das Bundesamt zur Anerkennung bzw. zur Feststellung von
Abschiebungsverboten.
Bei
negativen Ausgang des Asylverfahrens kann eine Duldung erteilt
werden, wenn der Antragsteller aus tatsächlichen oder humanitären
Gründen nicht abgeschoben werden kann (z.B. keine Flugverbindung ins
Heimatland, Transportunfähigkeit, nicht Vorliegen von Reispapieren).
Das
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht begleitet und unterstützt
der Arbeitskreis Asyl, zur Not wird auch ein Rechtsanwalt mit dem
Asylbewerber gesucht und eine Anschubfinanzierung kann geleistet
werden.
Hier
noch einmal der Link zur Website => KLICK
Hier ein Entwurf für einen Frageborgen bei Abschiebung - bitte in diesem Fall unbedingt mit dem AK Asyl absprechen! => KLICK
Hier ein Entwurf für einen Frageborgen bei Abschiebung - bitte in diesem Fall unbedingt mit dem AK Asyl absprechen! => KLICK
Wer
sich grundsätzlich über Fragen rund um das Thema Asyl informieren
möchte, dem sei diese Seite der unabhängigen
Menschenrechtsorganisation "Pro-Asyl" empfohlen => KLICK
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Hier die neueste Grafik über die wichtigsten Herkunftsländer in Baden-Baden, Stand Mai 2016:
Über die Arbeit der Härtefallkommission Baden-Württemberg => KLICK
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Ein gut gemachter Ratgeber vom Berufsverband der Rechtsjournalisten zum Asylecht => KLICK
Hier ein Link zum Downloaden eines Leitfadens "Flüchtlingsrecht" als pdf , herausgegeben vom Roten Kreuz und Informationsverbund Asyl & Migration => KLICK