Anerkannt - und nun?
Vor dieser Frage stehen in jüngster Zeit immer mehr Flüchtlinge und ihre ehrenamtlichen Helfer in Baden-Baden.
262 anerkannte Flüchtlinge hat das Jobcenter Ende des Jahres unter seinen Fittichen gehabt, und es werden wöchentlich mehr.
Was ist zu beachten?
Hier der Weg von dem Tag an, an dem der ersehnte „gelbe Brief“ kommt:
1.) Post vom BamF: Die Anerkennung!
Tja – da geht es auch schon los.
„Antrag
auf Asylanerkennung wird abgelehnt“ steht da.
Da
kann einem der Schrecken in die Glieder fahren, vor allem, wenn man
den ersten Satz des Briefes überlesen hat, in dem steht:
„Die
Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt“.
Und
nur darum geht es. Also Grund genug zum Jubeln. Aber für viele
Flüchtlinge aus Syrien erhebt sich sofort die nächste bange Frage: Für
wieviele Jahre sind sie anerkannt? Wie ist ihr wahrer
Flüchtlingsstatus?
Bei subsidiärem Schutz gibt es die Anerkennung nur für ein Jahr (kann verlängert werden), deshalb ist kein Familiennachzug möglich, und sie dürfen auch nicht ins Ausland reisen.
Bei Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz bekommen sie drei Jahre Aufenthaltsrecht mit Aussicht auf Verlängerung, wenn sie in dieser Zeit alle Auflagen erfüllen und sich nicht zuschulden kommen lassen.
Bei subsidiärem Schutz gibt es die Anerkennung nur für ein Jahr (kann verlängert werden), deshalb ist kein Familiennachzug möglich, und sie dürfen auch nicht ins Ausland reisen.
Bei Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz bekommen sie drei Jahre Aufenthaltsrecht mit Aussicht auf Verlängerung, wenn sie in dieser Zeit alle Auflagen erfüllen und sich nicht zuschulden kommen lassen.
Also
ist die erste Frage natürlich: Wie viele Jahre?
Das
steht auf dem ersten Blatt des Briefes nicht, und leider ist auch
nicht jede Sozialarbeiterin in der Lage, den Empfänger zu beruhigen.
Hier
müssen die Ehrenamtlichen einen kühlen Kopf bewahren und sich das
Schreiben in aller Ruhe vornehmen.
Die
Antwort findet sich weiter hinten im Bescheid, im „Merkblatt zu
den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz zuerkannt wurde“.
Hier
stehen sie dann, die erlösenden „drei“ Jahre, die die
Aufenthaltserlaubnis gültig sein wird.
Nach
diesen drei Jahren gibt es eine Regelüberprüfung. Wenn man bis
dahin die deutsche Sprache auf C1-Niveau beherrscht und der
Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist, wird eine
Niederlassungserlaubnis erteilt.
Hat man Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und ist der Lebensunterhalt überwiegend gesichert und gibt es zu diesem Zeitpunkt kein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren, besteht nach fünf Jahren Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.
Hat man Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und ist der Lebensunterhalt überwiegend gesichert und gibt es zu diesem Zeitpunkt kein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren, besteht nach fünf Jahren Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.
- Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dazu, erwerbstätig zu werden.
- Auch kann – nach der üblichen Zulassung an deutschen Hochschulen - ein Studium aufgenommen werden.
- Es besteht Anspruch, Ehegatten und minderjährige Kinder nachkommen zu lassen.
- Allerdings darf man seinen Wohnsitz nicht frei wählen, sondern kann durch die Ausländerbehörde verpflichtet werden, an einem bestimmten Ort – in diesem Fall Baden-Baden - wohnen zu bleiben.
- Man hat Anspruch auf einen Integrationskurs oder kann bei geringen Sprachkenntnisse dazu verpflichtet werden.
- Man hat Anspruch auf Grundsicherung. Wichtig! Hierfür muss beim Jobcenter umgehend ein Antrag gestellt werden.
- Weitere soziale Leistungen wie z. B. Kindergeld, Sozialhilfe oder Ausbildungsförderung können ebenfalls gewährt werden.
Wurde
„nur“ ein Jahr Aufenthaltsgestattung (= subsidiärer Schutz)
erteilt, fallen, wie oben erwähnt, einige dieser Vergünstigungen
weg. Es gibt keinen Familiennachzug und keinen Flüchtlingspass –
was bedeutet, dass man nicht ins Ausland reisen kann. Wichtig:
Rechtzeitig vor Ablauf die Verlängerung auf weitere zwei Jahre
beantragen!
2.) Zweiter Schritt: zur Ausländerbehörde
Bitte nun umgehend zur Ausländerbehörde gehen! Hier gelten für Flüchtlinge und Asylbewerber übrigens immer noch verkürzte Öffnungszeiten: Jeden Mittwoch von 8 bis 11 Uhr.
Hier muss der
Bescheid des BamF vorgelegt werden.
Die
Ausländerbehörde stellt nun eine Bescheinigung über ein
„Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen“ aus und
beantragt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis;
hierzu braucht man ein
biometrisches Passfoto. Außerdem werden Fingerabdrücke
genommen.
Man
bekommt ein vorläufiges Ausweisdokument (Ergänzung der
Aufenthaltsgestattung), und alles wird weitergeschickt.
Irgendwann
kommt dann ein „elektronischer Aufenthaltstitel“ =>
http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/eAufenthaltstitel/e-aufenthaltstitel-node.html
zurück,
das neue Ausweisdokument. Für Auslandsreisen wird allerdings
zusätzlich noch ein Reisepass benötigt.
Der
Termin in der Ausländerbehörde ist eine gute Chance, Angaben, die
evtl. bei der Aufnahme des Asylantrags in der Hektik falsch notiert
wurden, zu berichtigen. Wichtig! Wenn bislang der Name oder
das Geburtsdatum falsch geschrieben wurden, sollte man dies nun
unbedingt korrigieren. Hierzu ist es notwendig, den eigenen Pass oder
Personalausweis (Kopie), den man bei Einreise oder während des
Asylverfahrens abgegeben hatte, gegebenenfalls ins Deutsche
übersetzen zu lassen. Diese Übersetzung kostet ca. 60 Euro. (Bitte
auch die Übersetzung überprüfen! Manchmal schleichen sich hier
neue Fehler ein.)
Bitte
nicht z. B. das falsche Geburtsdatum stehen lassen. Spätestens bei
der Überprüfung durch das LKA fällt dies auf, und dann kann dies
laut Auskunft der Ausländerbehörde negative Auswirkungen auf das
Bleiberecht haben.
Wer keine Kopie von seinem Ausweis oder ID-Card hat, weil alles bei Antragstellung abgegeben wurde, kann abwarten: Das BamF schickt von sich aus eine Kopie an die Ausländerbehörde, mit Bitte, diese Kopie amtlich beglabigt übersetzen zu lassen.
Wer keine Kopie von seinem Ausweis oder ID-Card hat, weil alles bei Antragstellung abgegeben wurde, kann abwarten: Das BamF schickt von sich aus eine Kopie an die Ausländerbehörde, mit Bitte, diese Kopie amtlich beglabigt übersetzen zu lassen.
3.) Jobcenter
Mit der „Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen“ geht es weiter zum Jobcenter.
Zentrale Telefonnummer für Terminvergabe und Rückfragen:
0800 - 455 55 00 (täglich 8 bis 18 Uhr)
Hier geht es zu einer Präsentation des Jobcenters Baden-Baden zu allen Fragen => KLICK
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Kontaktdaten:
Gewerbepark Cité, Baden-Baden
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Montag und Dienstag 14 bis 16 Uhr, Donnerstag 14 bis 17.30 Uhr.
Hier
wird am Schalter sehr zeitnah ein Termin mit dem Sachbearbeiter
„Leistung“ vereinbart, ebenso für ein paar Tage später ein
Termin beim Arbeitsvermittler.
Man
bekommt ein paar Formulare mit, die man in Ruhe ausfüllen soll, auch
wenn das erst mal nach viel Papierkram aussieht.
3.a) Abteilung
Leistung
Hier
geht es flott und freundlich zu, und das, obwohl jeder Mitarbeiter
ca. 180 bis 220 Haushalt betreut – das reicht von Kundengesprächen
bis zum Berechnungen von Leistungen.
Mitzubringen
sind zum ersten Termin in der Abteilung Leistung:
a)
Anerkennungsbescheid des BamF inklusive Briefumschlag!
b)
Die Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Aufenthaltsrecht
aus humanitären Gründen
c)
Falls man bereits gearbeitet hat: Einkommensnachweise
Kontoauszüge
der letzten drei Monate
Geldleistungen
Wie
geht es nun mit den Leistungen weiter?
Bislang
war man ja auf Geld aus den Asylbewerberleistungen der
Stadtverwaltung (324 Euro) angewiesen, nun gibt es vom Jobcenter
etwas mehr Geld: pro Monat 409 Euro, wie bei allen
Hartz-IV-Empfängern – nicht mehr und nicht weniger!
Wer hat Anspruch auf das ALG II?
Generell jeder zwischen 15 und 65, der erwerbsfähig (= kann täglich mindestens drei Stunden arbeiten) und hilfebedürftig (= kann Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken) ist und in Deutschland wohnt.
Dies betrifft alle Flüchtlinge und SGB-II-Bezieher, die nicht erwerbstätig sind. Die meisten Flüchtlinge arbeiten anfangs nicht, denn sie sind in den Sprach- und Integrationskursen, um intensiv Deutsch zu lernen.
Generell jeder zwischen 15 und 65, der erwerbsfähig (= kann täglich mindestens drei Stunden arbeiten) und hilfebedürftig (= kann Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken) ist und in Deutschland wohnt.
Dies betrifft alle Flüchtlinge und SGB-II-Bezieher, die nicht erwerbstätig sind. Die meisten Flüchtlinge arbeiten anfangs nicht, denn sie sind in den Sprach- und Integrationskursen, um intensiv Deutsch zu lernen.
Wer
Geld verdient (auch Minijob), muss dies dem Jobcenter mitteilen und
Gehaltsnachweise vorlegen. Man kann alles verdienen, was man will! Bei
einem 450-Euro-Job beispielsweise bleiben 100 Euro frei, und
auf die verbleibenden 350 Euro gibt es nochmals einen Freibetrag 20
Prozent. Es lohnt sich also immer, etwas hinzuverdienen.
Beispiel:
Jemand verdient 900 Euro brutto (ca. 700 netto)
Davon
gegen 100 Euro als Freibetrag weg.
Bleiben
800 Euro.
Davon
werden 20 Prozent als Freibetrag angesehen= 160 Euro.
260
Euro also sind frei. Diese werden vom NETTO-Verdienst (in diesem Fall
ca 700 Euro) abgezogen. Bleiben 440 Euro. Diese werden auf die
Leistungen des Jobcenter angerechnet. (z.B. : Die Miete muss in diesem Fall selbst
bezahlt werden.)
Ein Deckungslücke gibt es nicht (mehr), denn das Jobcenter schließt sich
mit der Abteilung Leistung der Stadtverwaltung kurz und regelt alles
im Hintergrund. Auch die Kosten für die Unterbringung im
Asylbewerberheim wird unbürokratisch übernommen.
191 Euro verlangt die Stadt für ein Bett in den Unterkünften, inklusive aller Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Strom und Hausmeister. Die Stadt teilt dem Flüchtling dies in einem Brief mit, doch dieses Schreiben kann er in der Regel ad acta legen, weil das Jobcenter automatisch für die Unterkunft aufkommt - es sei denn, man arbeitet und bekommt deswegen keine Leistungen mehr vom Jobcenter.
191 Euro verlangt die Stadt für ein Bett in den Unterkünften, inklusive aller Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Strom und Hausmeister. Die Stadt teilt dem Flüchtling dies in einem Brief mit, doch dieses Schreiben kann er in der Regel ad acta legen, weil das Jobcenter automatisch für die Unterkunft aufkommt - es sei denn, man arbeitet und bekommt deswegen keine Leistungen mehr vom Jobcenter.
Anschlussunterbringung
Mit
Zeitpunkt der Anerkennung hat jeder Flüchtling Anspruch auf eine so
genannte „Anschlussunterbringung“. Hört sich komfortabel an, ist
es aber nicht.
Unterschied
zur Gemeinschaftsunterkunft:
Man
bewohnt in der Regel ein Zimmer für sich allein.
Und
die Wohnfläche vergrößert sich: Zehn statt bisher sieben
Quadratmeter billigt die Stadt einem anerkannten Flüchtlingen zu. Meist werden dafür die bestehenden Asylunterkünfte umgewidmet und die
ursprünglichen Zwei- oder Dreibett-Zimmer dann nur noch mit einer Person belegt. Paradiesisch sind die
Zustände dort nicht. Gemeinschaftsduschen, Gemeinschaftsküchen,
kein eigener Briefkasten, kein eigener Telefonanschluss oder gar die
Möglichkeit auf leistungsfähiges Internet. Und der tägliche Kampf
um Sauberkeit und Ruhe endet nie.
Wichtig:
Auch wenn jemand auf städtische Anweisung in eine
Anschlussunterbringung verlegt wird, muss er unbedingt die neue
Adresse dem BamF mitteilen (Aktenzeichen nicht vergessen). Es
gibt auch nach der Anerkennung weiterhin Post vom BamF, und wenn die
nicht beantwortet wird oder Termine nicht eingehalten werden, weil
die Post nicht ankam, kann dies schwerwiegende Folgen haben.
Krankenkasse
Beim
ersten Termin im Jobcenter wird die Frage gestellt, in welcher
Krankenkasse man ab sofort gesetzlich versichert sein will. Darüber
sollte man sich also vorher informieren und sich im Klaren sein. Das Jobcenter
informiert die gewählte Kasse und übermittelt alle Daten, die für
die Mitgliedschaft gebraucht werden.
Es
dauert ca. zwei Wochen, bis sich die gewählte Krankenkasse
automatisch meldet und einen offiziellen Anmeldebogen schickt, den
man per Hand ausfüllen kann. Es wird auch ein Foto für die
Gesundheitskarte verlangt. Wird man in dieser Übergangszeit krank, kann man
sich eine vorläufige Bestätigung schicken lassen. Das geht
unproblematisch und flott innerhalb weniger Tage.
Rundfunkgebühren
Auch eine Bescheinigung, mit der man sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen kann, bekommt man beim ersten Termin im Jobcenter ausgehändigt. Den Antrag hierfür muss/kann man sich im Internet herunterladen.
Auch eine Bescheinigung, mit der man sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen kann, bekommt man beim ersten Termin im Jobcenter ausgehändigt. Den Antrag hierfür muss/kann man sich im Internet herunterladen.
3.b) Das
Arbeitsvermittlungsgespräch
Ansprechpartner
ist Thomas Klehr, seit Anfang des Jahres hat er mit Bertram Udri Verstärkung bekommen.
Mitzubringen:
Berechtigung
für die Zulassung zum Sprachkurs (bekommt man von der
Ausländerbehörde)
Lebenslauf
Schule/Beruf
Zeugnisse
Syrische
bzw. arabisch sprechende Flüchtlinge werden beim ersten Blick auf
das Büroschild des Arbeitsvermittlers aufatmen. Hier zeigt jemand,
dass ihm das Schicksal seiner Kunden am Herzen liegt. Für eventuelle
Verständigungsprobleme steht eine Dolmetscherin zur Verfügung, sie
spricht Englisch, Französisch und Arabisch.
Thomas
Klehr ist ein gefragter Mann, deshalb die Bitte:
Bitte
pünktlich sein!
Klehr
ist Arbeitsvermittler, kein Berufsberater. Das heißt: In seinem
Beratungsberatungsgespräch geht es in erster Linie darum, ein Profil
anzulegen: „Was will der Flüchtling?“ - „Was kann er?“ -
und: „Will er, was er kann?“
Mögliche
Schulabschlüsse werden erfasst, vor allem die deutschen
Sprachkenntnisse. Sprache ist das oberste Ziel, und deshalb werden in
diesem ersten Gespräch zunächst Ziele wie der Besuch der
Integrationskurse festgelegt. Während der Zeit der VHS-Kurse laufen
die Leistungen aus dem ALG II, und die Arbeitsvermittlung ruht.
Zwei bis drei Monate vor Ende der Kurse gibt es ein neues Gespräch mit Thomas Klehr, in dem es dann um das weitere Fortkommen geht: Schul- und eventuelle Universitätsabschlüsse müssen übersetzt und anerkannt werden (die Übersetzungskosten werden in der Regel vom Jobcenter erstattet).
Dann werden gegebenenfalls Termine zu gesonderten Beratungsgesprächen vereinbart (Berufs-Beratung, Studienberatung, Festellen von Fachkompetenzen).
Auch auf die Vermittlung von Praktika bei potenziellen Arbeitgebern kann über das Jobcenter zugegriffen werden, wobei man manchen Praktika skeptisch gegenübersteht: Hier gebe es oft verlockende Angebote, das sieht man seitens des Amtes schon. Der Flüchtling bekomme für sechs, acht Wochen Geld oder eine Anstellung bei einer Zeitarbeitsarbeitsfirma in Aussicht gestellt – aber in der Regel sei es besser und nachhaltiger, sich auf das Erlernen der Sprache zu konzentrieren und danach eine solide Ausbildung zu machen.
Sprache
– Ausbildung/Studium – Beruf. So sollte der Weg sein.
4. Wohnen
Die eigene Wohnung
Achtung!
Der Mietvertrag muss zuerst dem Jobcenter zur Genehmigung vorgelegt
werden, bevor man ihn unterschreibt. Nur dann werden für angemessene
Wohnungen Mietpreis, Kautionsdarlehen, Nebenkosten und sogar eine
Erstausstattung übernommen. Hier die Richtwerte für Bedarfsgemeinschaften (= mit mindestens einem Hilfebedürftigen: Ehe, Partnerschaften, Familien, mit Kindern unter 25 Jahren)
Angemessen
ist eine Wohnung bei folgender Größe:
1
Person 45 Quadratmeter
2
Personen 60 Quadratmeter
3
Personen 75 Quadratmeter
4
Personen 90 Quadratmeter
5
Personen 105 Quadratemter
und
einer Kaltmiete von:
1
Person 345 Euro
2
Personen 400 Euro
3
Personen 475 Euro
4
Personen 550 Euro
5
Personen 625 Euro
sowie
Nebenkosten von:
1
Person 34 Euro
2
Personen 45 Euro
3
Personen 57 Euro
4
Personen 68 Euro
5
Personen 79 Euro
Dazu
kommen noch Heizkosten von
1
Person 51 Euro
2
Personen 68 Euro
3
Personen 85 Euro
4
Personen 102 Euro
5
Personen 119 Euro
Das
Geld wird dem Flüchtling direkt aufs Konto überwiesen, er muss dann
von sich einen Dauerauftrag für die Mietzahlung an den Vermieter
einrichten.
Wohngemeinschaften
Achtung!
Die oben genannten Richtwerte für Größe der wohnung und Höhe der
Kosten gelten für sogenannten Bedarfsgemeinschaften (Familien).
Es
gibt aber auch die Möglichkeit, dass sich zwei oder drei Flüchtlinge
zu einer Wohngemeinschaft zusammenfinden. Dann gilt Folgendes:
Am
besten wäre, wenn der Vermieter mit jedem einen Mietvertrag
abschließt.
Jeder
der SGB II Leistungen bezieht, hat Anspruch auf eine Kaution.
Jeder
der SGB II Leistungen bezieht, hat Anspruch auf eine Erstausstattung.
Wenn
eine Person keine SGB II Leistungen bezieht (z.B. weil der einen Job
hat), muss er diese Kosten gegebenenfalls selbst tragen.
Die
Kaltmiete darf 345 Euro monatlich pro Person nicht
übersteigen.
Die
Neben-/Heizkosten dürfen monatlich 100,00 Euro pro Person
ebenfalls nicht übersteigen.
Dies
ist jedoch nur möglich wenn es sich um Einzelpersonen handelt (keine
Paare).
Es
gibt auch die Variante, dass der Vermieter mit einer Personen einen
Hauptmietvertrag abschließt und gestattet, dass dieser
wiederum Untermietverhältnisse vereinbaren darf. In diesem Falle
muss dann der Hauptmieter entsprechende Untermietverträge machen. Er
trägt jedoch alleine die Verantwortung gegenüber dem
Eigentümer.
Wichtig
ist auf jeden Fall, dass die Mietverträge zuvor dem Jobcenter ohne
Unterschrift zur Prüfung vorgelegt werden!
Hat
das Jobcenter den Mietvertrag gebilligt, (dies geht sehr zügig und
unbürokratisch), dann ist das Jobcenter auch bereit, ein Darlehen
für die Kaution vorzustrecken und – wenn ein Flüchtling zum
Beispiel aus der städtischen Unterkunft umzieht (also keine eigenen
Möbel besitzt) – eine Erstausstattung zu finanzieren.
Ist
die Miete höher als oben erwähnt, werden Kaution und Umzugskosten
nicht übernommen. Vorsicht auch bei zu hohen Nebenkosten.
Erstausstattung
Für
die Erstausstattung kann man einen formlosen Antrag stellen. Es gibt
keine festen Sätze oder Regeln. Grundsätzlich sollte man bei
Neuanschaffungen im unteren Preissegment der Discounter (z.B. Ikea,
Mömax, Baumarkt) bleiben. Es geht nur darum, das Existenzminimum
abzudecken.
Es
muss nicht zwingend alles neu angeschafft werden, es lohnt sich also
auch, sich bei „Licht und Hoffnung“ oder im Diakonieladen
umzusehen.
Grundsätzlich
wird eine Pauschale von ca. 1 400 Euro gezahlt, und der Mieter kann
selbst bestimmen, welche Dinge er sich davon anschafft.
Hinweis:
Nach Finanzierung der Erstausstattung gibt es kein Geld mehr für
Anschaffungen. Wenn also ein Möbelstück oder z. B ein Großgerät
(Waschmaschine, Herd), kaputt geht, muss man für die Reparatur
selber aufkommen (Garantie aufheben!). Die Flüchtlinge sollten also
darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie für solche Fälle einen
Notgroschen ansparen sollten.
Alles, was zum Thema Familiennachzug wichtig ist und beachtet werden muss, finden Sie in einem gesonderten Blogeintrag, nämlich hier => KLICK
5. Familiennachzug
Alles, was zum Thema Familiennachzug wichtig ist und beachtet werden muss, finden Sie in einem gesonderten Blogeintrag, nämlich hier => KLICK